Entreicherung

“Von einer Entreicherung spricht man im Bereicherungsrecht, wenn jemand durch das Etwas, das er erlangt hat, nicht mehr bereichert ist, mit der Folge, dass er auch den Wert der Bereicherung nicht herausgeben muss (§ 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liegt nur vor, wenn sich das Erlangte oder ein Wertersatz nicht mehr im Vermögen befinden und der Bereicherte durch die Weggabe des Erlangten sich auch keine Aufwendungen erspart hat.” So ein Rechtslexikon im Internet. Interessant, was in Juristensprache so alles formuliert werden kann. Gleichwohl: Dieser Grundsatz der Entreicherung könnte, wie Spiegel-Online meldet, für viele Hartz-IV-Haushalte das Argument sein, das in vielen Fällen von der Arbeitsverwaltung zuviel gezahlte Kindergeld nicht zurückzahlen zu müssen. Zur Erinnerung: Die Arbeitsverwaltung hat das um 20 Euro erhöhte Kindergeld auch etwa einer Million Hartz IV-Empfängern ausgezahlt, denen es nach dem Buchstaben des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nicht zusteht. Die Folge des Rechtsgrundsatzes der Entreicherung: “Wer das Geld nicht mehr hat und drauf vertraut hat, dass es seines war, der muss nicht zurückzahlen.” Wie nennt man sowas? Ein Eigentor, ein juristisches.

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