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van Dinther, das Geld, die Moral und der Mitarbeiter

Regina van Dinther. Wie? Sagt Ihnen jetzt nichts? Macht nichts. Regina van Dinther steht für einige der vielen Skandale in der und um die CDU in Nordrhein-Westfalen und den Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers. Regina van Dinther ist CDU-Abgeordnete im Landtag und dessen Präsidentin. Zudem ist sie Vorsitzende der Frauenunion und weibliche Spitzenkandidatin der CDU in Nordrhein-Westfalen (Reserveliste Platz 3) für die Landtagswahl am 9. Mai. Schlagzeilen hat Frau van Dinther gemacht, weil sie sich seit Jahren weigert, Mitgliedsbeiträge an die CDU abzuführen. “In den letzten 15 Jahren sei sie zwölf Jahresbeiträge schuldig geblieben, rechnet der Funktionär Manfred Lorenz in seinem finalen Brief an das prominente Mitglied vor. Trotz mehrfacher Erinnerungen weigere sich die Topverdienerin ihren Mitgliedsbeitrag für die Jahre 2003 bis 2009 zu bezahlen, heißt es in dem Schreiben.” So zu lesen im Blog “Wir in NRW“. Weiter heißt es dort: “Die säumige Parteifreundin bringt mit ihrer sturen Verweigerungshaltung auch die Bundes-CDU in größte Schwierigkeiten. Im Dezember 2008 wurde die Hattingerin auf dem Parteitag in Stuttgart in den Bundesvorstand gewählt. Eine Wahl, die nun möglicherweise ungültig und anfechtbar ist. Denn nach der Parteisatzung dürfen CDU-Mitglieder nur in Funktionen gewählt werden, die in den sechs Monaten zuvor auch ihren Beitrag bezahlt haben. Heißt: van Dinther hätte gar nicht gewählt werden dürfen, die Wahl könnte nachträglich als ungültig erklärt werden. Weitere Ämter, die sie als CDU-Mitglied erlangt hat, wie Landtagsmandat und Präsidentschaft, stehen nun ebenfalls zur Disposition. Nach den Statuten der CDU hätte die Partei van Dinther für die Landtagswahl 2005 gar nicht nominieren dürfen, ebenso wie sie für alle anderen Ämter nicht hätte kandidieren dürfen. In den Parteistatuten sind die Regeln klar festgelegt. Unter Paragraph 7, Absatz 1, heißt es: ‘Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten.’ Pikanter wird es im Fall van Dinther bei korrekter Anwendung von Absatz 2: ‘Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.’“ Weiterlesen